Tipp: Der Studienführer der WPK bietet einen Überblick über die Lehrangebote von Universitäten, Fachhochschulen und Berufsakademien in Deutschland, die auf den Beruf hinführen.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind mehrere Jahre Berufspraxis zu absolvieren, bevor man zum Wirtschaftsprüfungsexamen zugelassen wird.
Tätigkeit – § 9 Abs. 1 und 5 WPO
Mindestdauer der Berufspraxis nach Abschluss des Studiums abhängig von der Regelstudienzeit:
Tätigkeit als Mitarbeiter bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder einer sonstigen Prüfungseinrichtung.
Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unternehmen, Steuerberater oder Prüfer im öffentlichen Dienst sowie bei bestimmten Organisationen kann bis zu 1 Jahr angerechnet werden.
Besondere Prüfungstätigkeit – § 9 Abs. 2 und 3 WPO
davon 2 Jahre bei WP, WPG, vBP, BPG oder sonstiger Prüfungseinrichtung überwiegende
Prüfungstätigkeit
Eine Prüfungstätigkeit kann auch bei Abschlussprüfungsgesellschaften in der EU oder im EWR ausgeübt werden (§ 9 Abs. 3 Nr. 8 WPO).